Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich und Zustandekommen des Maklervertrages
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten der PISAREK IMMOBILIEN GmbH im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kauf-, Miet-, Tausch- oder sonstigen Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder gewerbliche Immobilien. Ein Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Vereinbarung oder, soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn der Kunde in Kenntnis der Provisionspflicht Maklerleistungen der PISAREK IMMOBILIEN GmbH in Anspruch nimmt. Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrages zum Gegenstand haben, bedürfen gemäß § 656a BGB der Textform. Bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume gelten zusätzlich die gesetzlichen Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG), insbesondere das dort vorgesehene Textformerfordernis.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Maklervertrages, sofern sie wirksam in diesen einbezogen wurden.
- Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Sämtliche von der PISAREK IMMOBILIEN GmbH übermittelten Objektinformationen, Unterlagen und Angebote, insbesondere Exposés, Objektanschriften, wirtschaftliche Daten sowie sonstige objektspezifische Angaben, sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der PISAREK IMMOBILIEN GmbH zulässig. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung und entsteht der PISAREK IMMOBILIEN GmbH infolge der unbefugten Weitergabe ein Schaden, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verpflichtet. Hierzu kann insbesondere eine entgangene Provision gehören, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Angebote und Objektangaben
Die von der PISAREK IMMOBILIEN GmbH übermittelten Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung oder sonstige Zwischenverfügungen bleiben vorbehalten. Die Objektangaben beruhen in der Regel auf Informationen, die der PISAREK IMMOBILIEN GmbH von Eigentümern, Vermietern oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Eine eigenständige Überprüfung dieser Angaben durch die PISAREK IMMOBILIEN GmbH erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich angegeben oder vereinbart wurde.
Für die Haftung der PISAREK IMMOBILIEN GmbH gilt Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Entstehen des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe von Objektinformationen, insbesondere der Objektanschrift oder der Identität eines möglichen Vertragspartners, erfolgt unter Hinweis auf den Provisionsanspruch der PISAREK IMMOBILIEN GmbH im Falle eines Vertragsabschlusses, soweit eine entsprechende Provisionsvereinbarung besteht. Der Anspruch auf Provision entsteht, wenn aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit der PISAREK IMMOBILIEN GmbH ein wirksamer Hauptvertrag über das betreffende Objekt zustande kommt und die gesetzlichen sowie vertraglichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs vorliegen. Für die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit kann Mitursächlichkeit ausreichend sein. Wird der Hauptvertrag zu abweichenden Bedingungen abgeschlossen oder kommt anstelle des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein anderes Geschäft zustande, bleibt ein Provisionsanspruch bestehen, soweit nach den gesetzlichen Voraussetzungen die erforderliche wirtschaftliche Identität mit dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft gegeben ist.
- Fälligkeit der Provision
Der Provisionsanspruch wird mit dem rechtswirksamen Abschluss des jeweiligen Hauptvertrages fällig, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Provision ist nach Rechnungsstellung durch die PISAREK IMMOBILIEN GmbH ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wird der Hauptvertrag ohne Beteiligung der PISAREK IMMOBILIEN GmbH geschlossen, ist der Maklerkunde verpflichtet, der PISAREK IMMOBILIEN GmbH die zur Prüfung und Berechnung eines bestehenden Provisionsanspruchs erforderlichen Informationen über den Abschluss und den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Verfügung zu stellen, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen.
- Höhe der Provision
Die Höhe der Provision richtet sich nach der im jeweiligen Angebot, Exposé oder Maklervertrag ausgewiesenen Provisionsvereinbarung. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Provision bei Kaufverträgen für den jeweiligen provisionspflichtigen Vertragspartner 3,00 % des wirtschaftlichen Kaufpreises. Bei der Vermittlung oder dem Nachweis eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 656a bis 656d BGB. Hat die PISAREK IMMOBILIEN GmbH in einem solchen Fall sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag geschlossen, beträgt die Maklerprovision für den Verkäufer 3,00 % und für den Käufer ebenfalls 3,00 % des wirtschaftlichen Kaufpreises. Die Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer zur Zahlung des Maklerlohns bestehen in dieser Konstellation in gleicher Höhe. Vereinbart die PISAREK IMMOBILIEN GmbH mit einer Partei, dass sie für diese unentgeltlich tätig wird, kann sie sich unter den Voraussetzungen des § 656c BGB auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass gegenüber einer Partei wirkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch zugunsten der jeweils anderen Partei. Hat bei einem Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus mit einem Verbraucher nur eine Partei einen Maklervertrag mit der PISAREK IMMOBILIEN GmbH abgeschlossen, gelten für eine Vereinbarung über die Übernahme oder Erstattung von Maklerkosten durch die andere Partei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 656d BGB. Bei der Vermittlung von Gewerbemietverträgen beträgt die Provision, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, 3,0 Nettokaltmieten, berechnet auf Grundlage, der im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Nettokaltmiete. Die Provision ist vom Mieter zu zahlen und mit Abschluss des Mietvertrages verdient und fällig. Bei der Vermittlung von Wohnraum gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes, sowie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird auf die Maklerprovision keine Umsatzsteuer erhoben und entsprechend keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Doppeltätigkeit
Die PISAREK IMMOBILIEN GmbH ist berechtigt, soweit gesetzlich zulässig und keine entgegenstehende Vereinbarung besteht, auch für die jeweils andere Vertragspartei provisionsfrei oder provisionspflichtig tätig zu werden. Bei einer Tätigkeit für beide Vertragsparteien wahrt die PISAREK IMMOBILIEN GmbH die Interessen beider Seiten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen.
- Vorkenntnis
Ist dem Kunden das durch die PISAREK IMMOBILIEN GmbH nachgewiesene Objekt bzw. die nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, wird der Kunde gebeten, dies der PISAREK IMMOBILIEN GmbH unverzüglich, möglichst innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt der entsprechenden Informationen, in Textform mitzuteilen. Soweit der Kunde schuldhaft gegen eine bestehende vertragliche Mitwirkungspflicht verstößt und der PISAREK IMMOBILIEN GmbH hierdurch nachweislich ein Schaden entsteht, richtet sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Haftungsbeschränkung
Die PISAREK IMMOBILIEN GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PISAREK IMMOBILIEN GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die PISAREK IMMOBILIEN GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der PISAREK IMMOBILIEN GmbH.
- Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte betroffener Personen enthält die gesonderte Datenschutzerklärung der PISAREK IMMOBILIEN GmbH auf dieser Website.
- Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die PISAREK IMMOBILIEN GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort der Sitz der PISAREK IMMOBILIEN GmbH. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, Starnberg als Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.
- Schutz der Maklerprovision / nachwirkender Provisionsanspruch
13.1 Nachweis und Provision
Kommt aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit der PISAREK IMMOBILIEN GmbH ein Kauf-, Miet- oder sonstiger provisionspflichtiger Hauptvertrag über die nachgewiesene oder vermittelte Immobilie zustande, besteht der vereinbarte Provisionsanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.
13.2 Vertragsabschluss nach Beendigung des Maklervertrages
Ein Provisionsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird, sofern die während der Laufzeit des Maklervertrages erbrachte Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der PISAREK IMMOBILIEN GmbH für den späteren Abschluss des Hauptvertrages ursächlich oder mitursächlich war und die übrigen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs vorliegen. Dies gilt auch für einen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossenen Hauptvertrag über die nachgewiesene oder vermittelte Immobilie mit einem Interessenten oder Vertragspartner, dem die Vertragsgelegenheit durch die Tätigkeit der PISAREK IMMOBILIEN GmbH nachgewiesen oder vermittelt wurde. Die vorgenannte Sechsmonatsfrist begründet keinen eigenständigen oder von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen Provisionsanspruch. Maßgeblich bleiben insbesondere die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit sowie die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Provisionsanspruchs. Ein unmittelbarer Vertragsabschluss zwischen den Parteien ohne weitere Beteiligung der PISAREK IMMOBILIEN GmbH lässt einen aufgrund ihrer ursächlichen oder mitursächlichen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bestehenden Provisionsanspruch unberührt.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.